Marktgemeinde KLAM
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Nicht nur Ferienwohnungen in Tourismusgebieten, sondern auch leerstehende Wohnungen und Wohnungen, in denen kein Hauptwohnsitz gemeldet ist, gelten als Freizeitwohnungen im Sinne des Oö. Tourismusgesetztes und unterliegen somit der Abgabenpflicht.
Die Höhe der Pauschale beträgt: