Freizeitwohnungspauschale

Seit dem Jahr 2019 sind EigentümerInnen von Wohnungen (nach dem GWR-Gesetz), die in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen (d.h. Wohnungen/Häuser, die "mehr als die Hälfte des Jahres" leer stehen und kein Ausnahmetatbestand vorliegt), verpflichtet, eine Freizeitwohnungspauschale als Abgabe zu leisten. Basis dazu sind die Bestimmungen des OÖ. Tourismusgesetz, welche die oö. Gemeinden zur Einhebung verpflichtet.


Die Höhe der Pauschale beträgt:

  • Für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche: € 86,40 + € 129,60 (jährlicher Zuschlag) = € 216,00
  • Für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche: € 129,60 + € 259,20 (jährlicher Zuschlag) = € 388,80