Freizeitwohnungspauschale

Nicht nur Ferienwohnungen in Tourismusgebieten, sondern auch leerstehende Wohnungen und Wohnungen, in denen kein Hauptwohnsitz gemeldet ist, gelten als Freizeitwohnungen im Sinne des Oö. Tourismusgesetztes und unterliegen somit der Abgabenpflicht.

Die Höhe der Pauschale beträgt:

  • Für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche: € 80,28 + € 120,42 (jährlicher Zuschlag) = € 200,70
  • Für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche: € 120,42 + € 240,84 (jährlicher Zuschlag) = € 361,26