Wir möchten Sie hiermit über die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 idgF. zur Schneeräumung informieren.
In der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr müssen Hauseigentümer im Ortsgebiet Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen entlang ihrer Grundstücksgrenze von Schnee und Verunreinigungen säubern bzw. bei Glatteis auch bestreuen.
Gibt es keinen Gehsteig, gilt das auch für den Straßenrand auf einer Breite von einem Meter entlang des Grundstückes. Ausgenommen sind die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzen Liegenschaften.
Zum Ablagern von Schnee aus Privatgrundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.